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Italienischer Verfassungsgerichtshof: Strenge Regeln für die Einführung englischsprachiger Lehrangebote an öffentlichen Hochschulen!

Italienischer Verfassungsgerichtshof: Strenge Regeln für die Einführung englischsprachiger Lehrangebote an öffentlichen Hochschulen!

Nach einem langen Rechtsstreit hat der italienische Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 Beschränkungen für die Einführung englischsprachiger Lehre an den Hochschulen formuliert. Hier die gesamte Chronologie:

Die Technische Universität Mailand (Politecnico di Milano) hatte im Jahre 2012 beschlossen, in der Lehre und den Prüfungen sämtlicher weiterführender Studiengänge und Doktorandenprogramme nur noch die englische Sprache zuzulassen. Sie berief sich dabei auf das Hochschulreformgesetz von 2010. Daraufhin hatten etwa 100 Dozenten gegen den Beschluss der TU Mailand Klage eingereicht. Das zuständige Verwaltungsgericht der Lombardei gab der Argumentation der Beschwerdeführer am 26. März 2013 in sämtlichen Punkten Recht und annullierte den Beschluss der TU Mailand.

Die wesentlichen Argumente, mit denen die Verwaltungsrichter das Urteil begründeten, sind in der folgenden Pressemitteilung des ADAWIS zusammengefasst.
Außerdem finden Sie hier einen juristischen Kommentar, der das Urteil in eine Beziehung zur Situation in Deutschland setzt.

Da die Universität und das für Hochschulen und Forschung zuständige Ministerium Einspruch einlegten, musste sich der Consiglio di Stato in seiner Funktion als oberstes Verwaltungsgericht mit der Sache beschäftigen. Dieser äußerte in seinem Urteil vom 22. 1. 2015 verfassungsrechtliche Einwände gegen das Gesetz, auf das sich die TU Mailand berief und das in deren Augen die Einführung von Englisch als alleiniger Lehrsprache erlaubt hätte, und legte den Fall daher dem Verfassungsgericht, der Corte Costituzionale, vor. Hier finden Sie

Am 21. Februar 2017 ist nun das Urteil des Verfassungsgerichts ergangen. Danach ist das Gesetz aus dem Jahre 2010 zwar verfassungskonform, jedoch sind für die Einführung rein englischsprachiger Lehrveranstaltungen strenge Maßstäbe anzulegen. Der Vorrang der italienischen Sprache sei ebenso zu respektieren wie das Prinzip der Gleichheit, des Rechts auf Bildung und der Freiheit der Lehre. Komplette Studiengänge in englischer Sprache sind nur dann möglich, wenn sie solchen in italienischer Sprache zur Seite gestellt sind.