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Arrêt de la Cour du travail de Cologne

commentaire: quelqu'uns avaient attendu (impatients) un arrêt en cette
matière.
À première vue positif, mais si on l'analyse de plus près:
le comité d'entreprise (des employés) doit consentir à l'adoption de
l'anglais comme langue interne d'une entreprise. Cela veut dire quand-même
que - si la direction peut persuader les délégués que seulement l'anglais va
sauver les postes de travail - le comité dans beaucoup de cas s'engagera
activement pour que ce changement se fasse!! Il serait difficile d'en
vérifier
la nécessité objective....Une jurisdiction assez divergente de celle en
France
ou la Pologne qui laisse enfin trop de champ libre aux "mondialisateurs
par force".
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Lexis-Nexis vom 7.8.2009
http://www.lexisnexis.de/aktuelles/betrieb-und-gewerkschaft/165312/englisch-als-sprache-der-betrieblichen-kommunikation-einzufuehren-ist-mitbestimmungspflichtig




Englisch als Sprache der betrieblichen Kommunikation
einzuführen ist mitbestimmungspflichtig

Schreibt ein Betrieb oder Unternehmen in Deutschland für bestimmte
Hierarchieebenen oder Funktionsbereiche Englisch als Arbeitssprache vor, so
ist dies mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln am 9. März 2009. Der
Gesamtbetriebsrat eines deutschen Unternehmens eines internationalen
Konzerns
hatte die Einrichtung einer Einigungsstelle verlangt. Der Grund war,
dass von
Konzernseite für Führungskräfte und zumindest teilweise auch für
IT-Beschäftigte eine Verständigung über Unternehmensbelange in englischer
Sprache gefordert wurde. Vor dem Arbeitsgericht konnte sich der GBR mit
diesem
Verlangen durchsetzen.

In seiner Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht brachte der
Arbeitgeber vor,
dass einerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 184 GVG, § 23
VwVfG) die
Betriebssprache ohnehin deutsch sei, daher sei kein Raum für eine
Betriebsvereinbarung. Andererseits betreffe die Regelung nur Teile der
Belegschaft, nicht alle Beschäftigten.

Dieser Argumentation folgte das Landesarbeitsgericht nicht. Es sei aus den
entsprechenden Konzernanweisungen ersichtlich, dass nicht nur
Sprachanweisungen hinsichtlich bestimmter Arbeitsvorgänge gegeben werden
sollen, sondern Englisch als Sprache der betrieblichen Kommunikation
praktiziert werden solle. Die angeführten gesetzlichen Regelungen seien für
die Definition der Betriebssprache nicht einschlägig. "In der Sache kann
eine
Mitbestimmungszuständigkeit des Antragstellers gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG
nicht verneint werden. (...) Zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen hat
das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche
Rechtsprechung
dargelegt, dass ein Mitbestimmungsrecht nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
gegeben
ist, soweit es bei der Regelung, welche Sprache im Betrieb verwendet werden
soll, in erster Linie um das Ordnungsverhalten geht."

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 9. März 2009, Az.: 5 TaBV 114/08